Generell arbeitet YOPIC in den Grenzberei-chen von wirtschaftlichem, technischem und sozialem Wandel. Wir bringen uns immer dann ein, wenn nationale oder in-ternationale Veränderungsprozesse
YOPIC –
Young People for International Cooperation e. V.
§ 1
Sitz und Name
1.1 Der Verein führt den Namen YOPIC –
Young People for International Cooperation e. V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2
Zweck des Vereins
1.0 Zwecke des Vereins sind
– die Förderung der Völkerverständigung
– die Förderung der Entwicklungshilfe in Drittweltstaaten
– die Förderung der Volks- und Berufsbildung .
2.0 Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch:
– die Durchführung internationaler Begegnungen von Jugendlichen und jungen Erwachse-nen; in Workshops sollen Deutsche für fremde Kulturen aufgeschlossen werden, Men-schen aus anderen Kulturkreisen soll die deutsche Kultur näher gebracht werden.
– die Durchführung von Projekten der Armutsbekämpfung und der beruflichen Bildung in Entwicklungsländern (z.B. Familienplanungsprojekt in Jamaica / Zielgruppe junge Män-ner; Selbsthilfeprojekte in Bolivien; Projekte zur Reintegration rückkehrender jugendli-cher Migrant/innen in unterschiedlichen Entwicklungsländern)
– die Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen zu Themen der
interkulturellen Bildung (traditionelles Brauchtum, Kunst und Kultur anderer Völker) und zum besseren Verständnis weltweiter Zusammenhänge (Bildungsveranstaltungen zu fremden Religionen, zu unterschiedlichen Rechtssystemen und zur Themen im Zu-sammenhang mit der Entwicklung, der Struktur und den Konsequenzen der Globalisie-rung)
– Projekte der beruflichen Qualifizierung im Rahmen arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen (on-the-job-training unter anderem in technologieorientierten Berufsfeldern / Website-Gestaltung, Datenbankaufbau, Projektmanagement)
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ab-gabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1.0 Ordentliche Mitglieder
1.1 Auf Antrag kann jede natürliche Person ordentliches Mitglied des Vereins werden.
Die Mitgliedschaft ist nicht an eine bestimme Nationalität gebunden.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrages.
1.2 Die Mitgliedschaft endet durch:
– Austritt.
– Ausschluss.
– Tod.
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages besteht nicht.
Der Ausschluss kann bei Verstoß gegen die Ziele des Vereins durch Beschluss des Vorstan-des erfolgen. Gegen ihn ist binnen eines Monats nach Zustellung durch eingeschriebenen Brief an die Mitgliederversammlung die Berufung zulässig.
Als Verstoß gilt auch ein Beitragsrückstand von 12 Monaten.
1.3 Die Mitglieder können für ihre vereinsbezogenen Tätigkeiten Vergütungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder. Bei der Bemessung der Vergütung sind die Vorschriften des § 55 AO zu beachten.
§ 5
Beiträge
1.0 Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie über die Form ihrer Erhebung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
2.0 Der Gesamtbeitrag wird zu Jahresbeginn fällig. Bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 6
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Organe und Einrichtungen
Organe sind:
· der Vorstand,
· die Mitgliederversammlung,
§ 8
Vorstand
1.0 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem Vorsitzenden (President),
dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vice President)
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes ein erweiterter Vorstand berufen werden.
2.0 Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
3.0 Gewählt wird durch Handzeichen. Auf Antrag muss schriftlich und geheim gewählt werden. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Für ihre Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4.0 Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt eine bin-nen 14 Tage einberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Ausschlag.
5.0 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
6.0 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
7.0 Der geschäftsführende Vorstand hat dafür zu sorgen, dass ein Protokoll von jeder Mitglie-derversammlung erstellt wird, das von ihm und einem anderen Vorstandsmitglied zu unter-zeichnen ist.
8.0 Der Vorstand kann für seine Tätigkeit Vergütungen erhalten. Auslagen und Spesen werden zu den steuerlichen Höchstsätzen erstattet.
9.0 Jedem Vorstandsmitglied, wie auch dem Vorstand in seiner Gesamtheit, kann im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehhrheit das Amt entzogen wer-den.
§ 9
Mitgliederversammlung
1.0 Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Ladungsfrist von 14 Kalendertagen, einzuladen.
2.0 Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
3.0 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
· Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte,
· Wahl des Vorstandes,
· Satzungsänderungen,
· Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
· Auflösung des Vereins.
4.0 Der Vorstand ist verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens 14 Kalendertage vorher an-gekündigt werden.
5.0 Jedes Mitglied kann schriftlich ein anderes Mitglied als Vertreter in der Mitgliederversamm-lung bestellen. Diese Vertretungsbefugnis gilt nur für eine Mitgliederversammlung. Kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.
6.0 Die Mitgliederversammlung wird von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied geleitet.
7.0 Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, sind für alle Beschlüsse in der Mitgliederver-sammlung die Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. der vertretenden Mit-glieder erforderlich. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen jedoch einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden bzw. der vertretenden Mitglieder.
§ 10
Auflösung des Vereins
1.0 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Förderung der Entwicklungshilfe.
Der Vorstand beschließt mit 2/3-Mehrheit darüber, welche Institution zu begünstigen ist.
